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Info für Mandanten
Geschenke

Betrieblich veranlasste  Geschenke  an Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter, Firmenberater oder andere für den Betrieb wichtige Personen dürfen dürfen pro Empfänger und Jahr nur bis zur Höhe von 35 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei der 35 EUR-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine "Freigrenze". Liegen die Aufwendungen für ein  Geschenk  - wenn auch nur geringfügig - darüber, scheitert der Betriebsausgabenabzug ganz. Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

1.1 Abzugsbeschränkung

Aufwendungen für  Geschenke  an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Die Vorschrift erfasst nur betrieblich veranlasste  Geschenke, also Aufwendungen, die begrifflich Betriebsausgaben sind. Aufwendungen für privat veranlasste  Geschenke  sind als typische Kosten der Lebensführung ohnehin nicht abzugsfähig.
Grundvoraussetzung für den - beschränkten - Abzug von Geschenkaufwendungen ist also immer die betriebliche Veranlassung. Ob ein  Geschenk  betrieblich oder privat veranlasst ist, ist eine Tatfrage. Bei Aufwendungen für  Geschenke  an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind, Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.

1.2 Gegenstand eines  Geschenks

Gegenstand eines  Geschenks  können Geld oder Sachzuwendungen (auch in Form von Geschenkgutscheinen) sein, die beim Empfänger zu einer Vermögensmehrung führen. Aber auch die Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten Auslandsreise sind Aufwendungen für  Geschenke; eine solche Reise wird in Form der sog. Pauschalreise auch gegen Entgelt angeboten und besitzt damit im Wirtschaftsverkehr einen Geldwert, führt also zu einer Bereicherung. Der BFH spricht bei Zuwendung einer Reise aber auch von einer Sachleistung oder einem geldwerten Vorteil.

1.3 Geschenkempfänger

Die Abzugsbeschränkung gilt für  Geschenke  an "Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind", d. h., die zu ihm nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen. Keine Arbeitnehmer sind z. B. Personen, zu denen ein Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht. Auch Personen, zu denen ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, z. B. selbstständige Handelsvertreter, sind keine Arbeitnehmer. Zweifelhaft ist, ob das Abzugsverbot auch für Zuwendungen an juristische Personen gilt – Finanzverwaltung und Rechtsprechung jedenfalls bejahen diese Frage.

1.4 Gleichartige  Geschenke

Prinzipiell ist die Hingabe eines jeden  Geschenks  als besonderer Geschäftsvorfall einzeln zu buchen mit der Folge, dass der Name des Geschenkempfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein muss. Aufwendungen für  Geschenke  gleicher Art können jedoch in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger der  Geschenke  aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber oder dgl. und wegen des geringen Werts des einzelnen  Geschenks  die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 EUR bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; in diesem Fall ist zusätzlich eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.

Zu den typischen Werbegeschenken, bei denen auf die Angabe des Namens der Empfänger verzichtet werden kann, gehören nicht Genussmittel, wie z. B. Weine, Spirituosen und Tabakwaren.

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