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Reisekosten

Begriff

Die steuerliche Behandlung von  Reisekosten  hängt vom Anlass der Reise ab. Die Kosten gehören zu den Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb eines Unternehmers veranlasst sind. Sind die Kosten durch ein Arbeitsverhältnis bedingt, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Übernimmt oder bezuschusst der Arbeitgeber die Aufwendungen, sind die Leistungen in bestimmten Grenzen steuerfrei.

Reisen zur Betreuung von Immobilien stellen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar.

Zu den  Reisekosten  gehören die Aufwendungen für Fahrten, für Verpflegung und bei mehrtägigen Reisen für Übernachtungen. Fahrtkosten sind in tatsächlicher Höhe oder mit Kilometersätzen anzusetzen.
Für Verpflegungskosten enthält das EStG Pauschalbeträge.

Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe abzugsfähig; für den Arbeitgeber gibt es eine pauschale Erstattungsmöglichkeit.

Aus Rechnungen über betriebliche  Reisekosten  ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug zulässig, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Eingangsrechnungen auf den Unternehmer lauten. Sind dagegen die Eingangsrechnungen auf das Personal adressiert, erhält der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug.